Sterbegeld im öffentlichen Dienst

Eine private Sterbegeldversicherung ermöglicht eine bedarfsgerechte Auszahlung an die Hinterbliebenen. Laut Bundesangestelltentarifvertrag für Angestellte im öffentlichen Dienst– BAT § 41 Sterbegeld gibt es beim „Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten“ ebenfalls eine Versicherungssumme für die überlebende Ehegatte und „die Abkömmlinge des Angestellten“. Sterbegeld im öffentlichen Dienst

Eine eigene Sterbegeldversicherung bietet zudem eine private Altersvorsorge. Somit erhalten Angestellte des öffentlichen Dienstes eine kombinierte Versicherung.

Signal Iduna Sterbegeldversicherung

Berufe des öffentlichen Dienstes

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    Beamter bei der Bundesbank Beamt(er/in) – Bun­des­bank (mittl. Dienst)
    Beamter beim Bundesnachrichtendienst Beamt(er/in)
    Beamter in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung Beamt(er/in)
    Beamter bei der Feuerwehr Beamt(er/in)
    Beamter im Justizdienst Beamt(er/in)
    Beamter in der Steuerverwaltung Beamt(er/in)
    Beamter in der Wehrverwaltung Beamt(er/in)
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    Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen
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    Notarfachangestellter
    Patentanwaltsfachangestellter
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    Verwaltungsfachangestellte/r
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„§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Bereich erweiternAbschnitt IV. Urlaub und Arbeitsbefreiung (§§ 26–29)
Bereich erweiternAbschnitt V. Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 30–35)
Bereich erweiternAbschnitt VI. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 36–39)
Bereich erweiternB. Sonderregelungen (§§ 40–52)
Anlage Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
Anhang zu § 16 (aufgehoben)
Bereich erweiternC. Anlagen
Inhalt
TV-LText gilt ab: 01.01.2020Fassung: 12.10.2006
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§ 23
Besondere Zahlungen
(1) 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von 25 Jahren
in Höhe von
350 Euro,
b)
von 40 Jahren
in Höhe von
500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.“

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-23

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